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Allgemeine Geschäftsbedingungen
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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Torbau Krämer

§ 1 Anwendungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Käufers haben keine Gültigkeit; ihnen wird im Ganzen widersprochen.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Wir können die Bestellung innerhalb von 7 Werktagen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder dadurch annehmen, daß dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware geliefert wird.

§ 3 Preise
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab Geschäftssitz. (2) Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen; sollte der Käufer den Vertrag als Unternehmer geschlossen haben, betragen die Verzugszinsen 8 %-Punkte über dem Basiszinssatz. Wir sind berechtigt, einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen; ebenso können wir weitergehende Rechte aus dem Zahlungsverzug herleiten.
(3) Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten behalten wir uns das Recht vor, Preiserhöhungen aufgrund von Kostensteigerungen (z.B. Materialpreissteigerungen, Lohnerhöhungen) an den Kunden weiterzugeben; dieser hat bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % der ursprünglichen Kaufsumme allerdings ein Recht zum Rücktritt. (4) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist.

§ 4 Lieferzeit
(1) Im Falle des Lieferverzuges sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen; dies gilt nicht, falls wir dadurch eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben oder falls uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; der Haftungsausschluß gilt auch nicht bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer entsprechenden Garantie, sofern gerade der Gegenstand der Garantie unsere Haftung auslöst.
Im Falle unserer Haftung ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Vorstehendes gilt für den Fall des Aufwendungsersatzes entsprechend.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus.

§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen; der Besteller stimmt einer Rücknahme in diesem Fall schon jetzt zu.
In der Rücknahme liegt ein Rücktritt vom Vertrag, wobei der Käufer sämtliche aus der Rücknahme entstehenden Kosten (insb. eine Wertminderung und Frachtkosten) zu tragen hat.
(2) Der Käufer darf den Liefergegenstand und die an seine Stelle tretenden Forderungen weder verpfänden bzw. zur Sicherung übereignen noch abtreten. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können.
Uns trotz eines Obsiegens im Rechtsstreit nach § 771 ZPO verbleibende Kosten dieser Klage hat der Käufer zu tragen.
(3) Der Käufer ist unbeschadet besonderer Vereinbarung nicht berechtigt, den Kaufgegenstand weiter zu veräußern, zu verarbeiten, zu verbinden oder zu vermischen.
(4) Im Falle der Zuwiderhandlung oder einer besonderen Vereinbarung im Sinne von Absatz 3 erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die durch
Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so daß wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren.
Etwaige Forderungen aus der Weiterveräußerung tritt der Käufer an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.
(5) Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer
Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Liefergegenstände mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(6) Die uns zustehenden Sicherheiten werden insoweit nicht erfaßt, als der Wert unserer Sicherheiten den Nennwert der zu sichernden Forderungen um 50 % übersteigt; welche Sicherheiten frei wurden, obliegt dabei unserer Entscheidung.

§ 6 Gewährleistung
(1) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet (Nacherfüllung). Voraussetzung dafür ist, daß es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt. Als Mangel der Sache gilt auch die Lieferung einer anderen Sache oder einer geringeren Menge.
Sollte eine Art oder sollten beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, diese zu verweigern.
(2) Sollte die Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sollten wir nicht dazu bereit sein, sollte sie zweimal fehlschlagen oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, steht dem Käufer das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde
(insbesondere Verschulden bei Vertragsschluß, Verletzung vertraglicher Haupt und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, unerlaubte Handlung sowie sonstige deliktische Haftung) sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, falls wir eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt haben oder falls uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder
Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; der
Haftungsausschluß gilt auch nicht bei einer Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie bei Übernahme einer entsprechenden Garantie oder bei Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung unsere Haftung auslöst. Im Falle unserer Haftung ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(4) Es gelten grds. die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist jedoch ein Jahr.

§ 7 Werk- und Werklieferungsverträge
(1) Für Mängel werkvertraglicher Leistungen leisten wir entsprechend § 6 I – III Gewähr. Dem Besteller steht das gesetzliche Recht zur Selbstvornahme nach Maßgabe des § 637 BGB zu; der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn wir auch die Nacherfüllung verweigern dürfen.
(2) Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Verwendungsersatz verjähren in einem Jahr ab der Abnahme.
Dies gilt nicht bei Bauwerken und Werken, deren Erfolg in der Erbringung einer Planungs- oder Überwachungsleistung hierfür besteht; in diesem Falle beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.
Die Ansprüche auf Selbstvornahme, Minderung und die Ausübung eines
Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch
verjährt ist und wir uns darauf berufen.
Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Bei Werklieferungsverträgen über bewegliche Sachen gilt § 6 IV.
(3) Kostenvoranschläge sind zu vergüten.

§ 8 Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch unser Verschulden der gelieferte Gegenstand vom Besteller
infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach
Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen
vertraglichen Nebenpflichten (insb. Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes) nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der §§ 6 III und 9 entsprechend.

§ 9 Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung unsererseits
(1) Die nachstehenden Regelungen gelten für Pflichtverletzungen außerhalb der Gewährleistung für Sachmängelhaftung und sollen das gesetzliche Rücktrittsrecht weder ausschließen noch beschränken.
Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und
Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(2) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigt, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der von uns zu vertretende Umstand im Zeitpunkt des Annahmeverzuges des Gläubigers eintritt.
Im Falle der Unmöglichkeit behalten wir in den vorgenannten Fällen unseren Anspruch auf die Gegenleistung nach Maßgabe des § 326 II BGB.
(3) Weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde
(insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluß, Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, Aufwendungsersatz, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Anspruch auf Ersatz entgangenen Gewinns; erfaßt sind auch Ansprüche, die
nicht aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache oder des herzustellenden Werkes resultieren. Dies gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhte.
Dies gilt auch nicht, soweit es um Schäden aus einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geht.
Ebensowenig wird die Haftung im Falle der Übernahme einer Garantie
ausgeschlossen, soweit eine gerade davon umfaßte Pflichtverletzung unsere Haftung auslöst.
Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder eine
„Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen
vorhersehbaren Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gem. Satz 1
ausgeschlossen.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl und salvatorische Klausel
(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
(2) Gerichtsstand für Kaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist unser Geschäftssitz.
(3) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das nicht vereinheitlichte Recht der Bundesrepublik Deutschland (BGB, HGB). Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.

Stand 01.01.2002